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Was ist der Jugendvorstand?

Der Jugendvorstand ist ein Organ im Verein, dass die Interessen der Jugend des Vereins vertritt, als Bindeglied zwischen Kindern, Jugendlichen und dem Vorstand fungiert und somit einen wichtigen Ansprechpartner für unsere Jugendliche darstellt.

Was macht der Jugendvorstand?

Neben der Vertretung der Vereinsjugend organisiert der Jugendvorstand Aktionen für die gesamte Jugend im Verein. Mögliche Aktionen können Turniere, Ausflüge, Tagesaktionen oder sogar Aktionen mit Übernachten sein.

Hast Du Ideen oder Vorschläge, was wir machen können. Setz Dich sehr gerne mit uns in Verbindung. Des Weiteren gestalten wir den Verein auf vielen Ebenen mit. Beispielswiese durch die Mitarbeit an einem Konzept gegen sexualisierte Gewalt im Sport.

Wer ist im Jugendvorstand?

Im Jugendvorstand sind Jugendliche aus unserem Verein vereint, die sich für die Jugend stark machen wollen und Lust haben, gemeinsam Projekte und Aktionen zu organisieren.

Wo melde ich mich, wenn ich mich im Jugendvorstand engagieren möchte?

Wenn Du Mitglied im Jugendvorstand werden oder auf sonstige Weise unterstützen möchtest, setzt dich einfach mit uns in Kontakt.

Jugendsatzung

Diese Ordnung wird nach §16 der Satzung des Sportvereins Greven 2021 e.V. („SVG“ oder „Verein“) beschlossen. Sie gilt für alle satzungsgemäßen Zwecke. Sie definiert für sich selber den Bereich der Geltung und legt die Kompetenzen der sich selbst verwaltenden Jugend fest.

Ein Widerspruch zur Satzung des Vereins („Satzung“) ist ausgeschlossen. Widersprüche zur Satzung sind nichtig.

Der Name der Organisation ist „Jugendorganisation des Sportvereins Greven 2021 e.V.“ im Nachfolgenden „Organisation“.

(1) Mitglied der Organisation ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Es können Mitglieder des Vereins von der Jugendversammlung (§5) gewählt werden, welche Teil der Organisation sind, auch wenn sie nicht die Maßgabe aus Absatz 1 erfüllen.

(3) Der Jugendvorstand (§6), der Vorstand des Vereins („Vorstand“) und das Präsidium des Vereins („Präsidium“) können Mitglieder des Vereins berufen, welche Teil der Organisation sind auch wenn sie nicht die Maßgabe aus Absatz 1 erfüllen. Die maximale Zahl dieser Berufungen liegt bei 5 je genanntes Organ.

(4) Die zurzeit für den Verein tätigen Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres oder sonstige Freiwilligendienstleistende (FSJler) sind Teil der Organisation.

(1) Die Organisation setzt sich für die Belange und Bedürfnisse der Jugend des Vereins ein und formuliert hierfür folgende Aufgaben und Ziele:

1. Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit

2. Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Belange der Jugendlichen

3. Förderung des Austauschs Jugendlicher verschiedener Sportarten des Vereins

4. Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten

5. Entwicklung der Persönlichkeit im Rahmen sportlicher und außersportlicher Betätigung, insbesondere Ausbildung und Stärkung sozialer Kompetenzen

6. Vertretung der Jugend im Vorstand und im Präsidium des Vereins

(2) Diese Aufgaben und Ziele sind Richtlinien, nach welchen sich das Handeln aller Organe der Organisation richten muss.

(1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation (§3).

(2) Sie tagt mindestens einmal pro Jahr, unmittelbar (max 14 Tage) nach der Wahl des Vorsitzenden des Jugendvorstandes (§7 Abs. 1) in Präsenz oder in digitaler Form.

(3) Die Tagung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder an ihr teilnehmen.

(4) Zu einer Tagung muss mindestens 7 Tage vorher eingeladen werden. Wird mindestens 14 Tage vorher zur Tagung eingeladen, so ist die Tagung auch beschlussfähig, wenn die Maßgabe des Absatzes 3 nicht erfüllt ist.

(5) Die Jugendversammlung stimmt über alle Belange ab, die die gesamte Jugend des Vereins betreffen. Hierbei legt sie vor allem die Schwerpunkte der Jugendarbeit fest und schlägt Aktionen oder Programme vor.

(6) Bei Stimmgleichheit ist eine Abstimmung gescheitert.

(7) Die Weiteren Aufgaben der Jugendversammlung ergeben sich aus den Übrigen Maßgaben dieser Jugendordnung.

(8) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Organisation, welches das 13. Lebensjahr vollendet hat.

(9) Der Vorsitzende des Jugendvorstandes oder ein vom Jugendvorstand bestimmtes Mitglied leitet die Tagungen.

(1) Der Jugendvorstand besteht aus mindestens 3, maximal 15 Mitgliedern.

(2) Der Jugendvorstand tagt mindestens einmal im Monat in Präsenz oder in digitaler Form, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

(3) Entscheidungen des Jugendvorstandes sind gültig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Jugendvorstandes ihre Stimme abgeben. Stimmen können auch in digitaler Form abgegeben werden. Für geplante Abstimmungen kann ein Mitglied des Jugendvorstandes bereits im Voraus seine Stimme abgeben. Enthaltungen zählen als abgegebene Stimme.

(4) Die Aufgabe des Jugendvorstandes ist es die Erfüllung der in §4 festgelegten Aufgaben und Ziele zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die operative Planung von Aktivitäten, sowie die Vertretung der Vereinsjugend im Präsidium und im Vorstand.

(5) Die FSJler des Vereins sind automatisch Mitglieder des Jugendvorstandes. Ihr Sitz wird für die Vorgaben des Absatzes eins nicht berücksichtigt.

(6) Bei Gleichstand in einer Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Jugendvorstandes (§7), sollte sich dieser enthalten, so ist die Abstimmung gescheitert.

(1) Der Jugendvorstand besteht nach in Kraft treten dieser Ordnung (§14 Abs. 1) aus den Personen, die diese Ordnung ausgearbeitet haben.

(2) Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich beim amtierenden Jugendvorstand um die Mitgliedschaft im Jugendvorstand bewerben.

(3) Die Altersgrenze aus Absatz 2 Satz 1 kann aus wichtigen Gründen, für einzelne Personen, vom Jugendvorstand mit absoluter Mehrheit ausgesetzt werden, so lange mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes der Altersgrenze entsprechen.

(4) Die Bewerbung soll persönliche Daten, den Grund für die angestrebte Mitgliedschaft, sowie gegebenenfalls Vorschläge und Ideen für die Arbeit des Jugendvorstandes enthalten.

(5) Der Jugendvorstand berät über jede gültige Bewerbung und entscheidet mit absoluter Mehrheit über die Aufnahme. Ungültige Bewerbungen werden mit Hinweis auf die Ungültigkeit zurückgewiesen.

(6) Der Jugendvorstand erklärt Bewerbungen mit absoluter Mehrheit für ungültig

(7) Eine Bewerbung ist insbesondere dann für ungültig zu erklären, wenn sie

1. Keine oder nur unzureichende persönliche Informationen enthält

2. Offensichtlich falsche Informationen enthält

3. Keinerlei Begründung für die angestrebte Mitgliedschaft enthält

(8) Sollte die maximale Anzahl der Mitglieder (§6 Abs. 1) erreicht sein, werden Bewerbungen entsprechend dem zeitlichen Eingang auf einer Warteliste vermerkt. Über sie wird beraten und entschieden, wenn die maximale Anzahl nicht mehr erreicht ist. Eine Prüfung auf Gültigkeit findet zuvor statt.

(9) Sollten mehrere Bewerber für einen freien Platz im Jugendvorstand zur Verfügung stehen, und keiner im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erreichen, wird in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang entschieden.

(10) Jedes Mitglied hat das Recht sein Amt ohne Begründung niederzulegen.

(11) Mitglieder des Jugendvorstandes scheiden mit Vollendung des 26. Lebensjahres aus dem Jugendvorstand aus. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied ein Amt, das aus dieser Ordnung hervorgeht, innehat. Absatz 3 kann entsprechend angewendet werden, um ein Ausscheiden zu verhindern.

(12) Der amtierende Jugendvorstand muss bei der jährlichen Tagung der Jugendversammlung von dieser bestätigt werden. Die Jugendversammlung hat das Recht einzelnen Mitgliedern des Jugendvorstandes das Vertrauen zu entziehen. Diese scheiden in diesem Fall aus dem Jugendvorstand aus.

(1) Der Jugendvorstand kann entweder durch eine interne Abstimmung mit zwei Drittel Mehrheit oder durch eine Zwei Drittel Mehrheit der Jugendversammlung aufgelöst werden.

(2) Tritt Absatz 1 ein, verlieren alle Mitglieder des Jugendvorstandes alle Ämter, die sie in Verbindung mit dem Jugendvorstand innehatten. Wichtige Aufgaben werden gesch.ftsführend vom Vorstand ausgeführt.

(3) Wichtige Aufgaben sind vor allem solche, bei denen durch das nicht handeln ein finanzieller Schaden, ein Schaden am Ansehen des Vereins oder eine Belastung für Mitglieder entstehen würde. Dies beinhaltet auch die weitere Organisation geplanter Aktionen.

(4) Die Jugendversammlung wählt schnellstmöglich einen neuen Jugendvorstand, welcher in seiner ersten Sitzung die übrigen Ämter wählt.

(1) Höchstens 2 Wochen vor der jährlichen Tagung der Jugendversammlung, wählt der Jugendvorstand einen Vorsitzenden, sowie einen, soweit genügend Mitglieder und Bewerber vorhanden sind, ersten und einen zweiten Vertreter aus seinen Reihen. Diese werden der Jugendversammlung vorgestellt. Die Jugendversammlung kann die Wahl aus Satz eins mit absoluter Mehrheit widerrufen. In diesem Fall muss der Jugendvorstand einen neuen Vorsitzenden, sowie neue Vertreter wählen. Satz eins bleibt unberührt.

(2) Sollte der Vorsitzende verhindert sein, übernimmt ein Stellvertreter für diese Zeit seine Aufgaben. Sollte der Vorsitzende sein Amt niederlegen, wird ein neuer nach Absatz 1 Satz 1 gewählt. In dieser Zeit übernimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden. Das Widerrufsrecht der Jugendversammlung bleibt unberührt. Es muss in angemessener Form gewährleistet werden, dass die Versammlung in der Lage ist dieses Recht im Bedarfsfall höchstens 14 Tage nach der Wahl auszuüben.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Jugendvorstand und somit die Jugend innerhalb des Vereins gegenüber dem Vorstand und dem Präsidium. Er ist für die Kommunikation zwischen Vorstand und Jugendvorstand zuständig und erster Ansprechpartner.

(4) In Präsidiumssitzungen vertritt er den Jugendvorstand und ist berechtigt im Sinne der Jugend abzustimmen. Etwaige Abstimmungen müssen vom Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit im Voraus abgestimmt werden.

(5) Mit Zustimmung des  Jugendvorstandes und des Vorsitzenden des Jugendvorstandes kann die Aufgabe aus Absatz 4 für einzelne Sitzungen auf ein anderes Mitglied des Jugendvorstandes übertragen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Vorsitzende des Jugendvorstandes oder das vom Jugendvorstand bestimmte Mitglied nach Absatz 5 muss den Jugendvorstand über die Inhalte der Sitzungen in angemessener Form informieren.

(7) Der Vorsitzende des Jugendvorstandes kann eine Abstimmung durch sein Veto verhindern. Der Entschluss muss in diesem Fall überarbeitet werden und erneut entschieden werden. Die zweite Entscheidung des Jugendvorstandes ist in diesem Fall endgültig.

(8) Der Vorsitzende des Jugendvorstandes muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Vertreter des Vorsitzenden des Jugendvorstandes müssend das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(9) Die Amtszeit des Vorsitzenden des Jugendvorstandes soll ein Jahr betragen. Sie liegt zwischen den jährlich stattfindenden Tagungen der Jugendversammlung. Die Wiederwahl eines Vorsitzendes des Jugendvorstandes ist maximal fünf mal möglich.

(1) Der Jugendvorstand verfügt über eine Kasse, welche einzig von ihm verwaltet wird. Diese kann sowohl in Form eines Bankkontos, in Form von Bargeld und in materiellen Gütern existieren.

(2) Der Jugendvorstand wählt in der Tagung, in der auch der Vorsitzende des Jugendvorstandes gewählt wird (§7 Abs. 1) einen Kassenwart und einen Vertreter, welcher für die Verwaltung der Kasse des Jugendvorstandes („Kasse“) zuständig ist. Für den Fall, dass der Kassenwart verhindert sein sollte, gilt §7 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Der Kassenwart dokumentiert alle Einnahmen und Ausgaben, sowie alle materiellen Güter, welche sich im Besitz des Jugendvorstandes befinden. Eine Aufgabenteilung zwischen Kassenwart und seinen Vertretern ist möglich.

(4) Der Kassenwart bleibt für ein Jahr im Amt. Am Tag der Neuwahl eines Kassenwartes, überprüft der Jugendvorstand die Transaktionen und entlastet den Kassenwart mit absoluter Mehrheit.

(5) Sollte der Kassenwart sein Amt niederlegen, gilt §7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Über die finanziellen Mittel der Kasse darf nur mit absoluter Mehrheit des Jugendvorstandes verfügt werden.

(7) Der Kassenwart darf nicht gleichzeitig der Vorsitzende des Jugendvorstandes sein. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, sein Vertreter muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(8) Sollte es keinen Kassenwart geben werden die Aufgaben auf den gesamten Jugendvorstand aufgeteilt.

(1) Wenn dies im Interesse der Jugendarbeit des Vereins ist, kann der Jugendvorstand Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche bestimmen.

(2) Ein spezieller Aufgabenbereich kann vom Jugendvorstand oder der Jugendversammlung vorgeschlagen werden. Er bedarf der absoluten Mehrheit des Jugendvorstandes.

(3) Der vom Jugendvorstand gewählte Vertreter wird zu jeder Sitzung des Jugendvorstandes eingeladen, die sich mit dem speziellen Aufgabenbereich befasst.

(4) Er leitet die operative Organisation dieses speziellen Aufgabenbereiches. Und ist in dieser Sache im Jugendvorstand stimmberechtigt.

(5) Erübrigt sich der spezielle Aufgabenbereich, endet das Amt des Vertreters.

(6) Dauert der spezielle Aufgabenbereich länger als ein Jahr an, muss der Jugendvorstand spätestens ein Jahr nach der Wahl erneut einen Vertreter bestimmen. Eine erneute Bestimmung der gleichen Person ist möglich. Der spezielle Aufgabenbereich soll maximal zwei Jahre bestehen.

(1) Jede Abteilung innerhalb des Vereins kann ein Jugendgremium für die Jugend innerhalb ihrer Abteilung bilden.

(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Jugend der Abteilung gewählt. Das Gremium wählt einen Abteilungs-Jugendwart, dieser ist vor allem für Kommunikation mit dem Jugendvorstand und der Abteilungsleitung, mit der eine angemessene Kommunikation notwendig ist, zuständig. Eine Neuwahl ist mindestens einmal in zwei Jahren notwendig. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Gremien sollen vor allem Aktionen und Veranstaltungen innerhalb der Abteilungen organisieren und somit den Zusammenhalt fördern. Des Weiteren sollen Sie mit dem Jugendvorstand zusammenarbeiten, um Projekte der gesamten Vereinsjugend zu fördern.

(4) Jugendgremien müssen sich beim Jugendvorstand melden und von diesem mit einfacher Mehrheit anerkannt werden. Für die Anerkennung ist eine Liste aller Mitglieder des Jugendgremiums notwendig.

(1) Ein Jugendgremium einer Abteilung kann beim Jugendvorstand die Förderung eines Projektes beantragen. Die Förderung kann sowohl finanziell, mittels Güter des Jugendvorstandes, durch die Unterstützung der operativen Planung oder auf sonstige geeignete und angemessene Weise erfolgen.

(2) Ein Antrag auf Förderung muss sowohl alle Details zum geplanten Projekt enthalten, als auch die Art der gewünschten Förderung.

(3) Der Jugendvorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit über einen Antrag auf Förderung.

(4) Sollte eine finanzielle Förderung oder eine Förderung mittels Sachgüter zustande kommen, muss das geförderte Jugendgremium alle Ausgaben dokumentieren und dem Jugendvorstand unaufgefordert, schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Geschieht dies nicht, ist der entsprechende Betrag zu erstatten. Im Härtefall wird er aus dem Budget der Abteilung erstattet.

(1) Alle Sitzungen der Organe müssen in einer angemessenen Form protokolliert werden.

(2) Hierzu wird zu Beginn jeder Zusammenkunft eines Organs ein Protokollführer bestimmt.

(3) Das Protokoll muss allen Mitgliedern des Vereins binnen 14 Tagen zugänglich gemacht werden.

(4) Das Protokoll muss mindestens 2 Jahre in digitaler oder schriftlicher Form aufbewahrt werden.

(1) Binnen 14 Tagen nach zur Verfügung Stellung des Protokolls (§11 Abs. 3) kann ein Mitglied, welches Teil der Tagung war, Einspruch gegen das Protokoll einlegen.

(2) In diesem Fall muss das betroffene Organ spätestens 30 Tage nach Einlegung des Einspruchs erneut zusammenkommen und über den Einspruch beraten.

(3) Mit absoluter Mehrheit kann das Protokoll für nichtig erklärt werden. In diesem Fall muss sich auf ein neues Protokoll geeinigt werden.

(1) Der Jugendvorstand, der Vorstand, das Präsidium oder eine Gruppe bestehend aus mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendversammlung können einen Änderungsantrag einbringen. Dieser muss den genauen Wortlaut der geforderten Änderung enthalten.

(2) Der Antrag wird schnellstmöglich vom Jugendvorstand beraten und der Jugendversammlung zugesandt.

(3) Spätestens bei der Tagung nach Einreichung des Antrags stimmt die Jugendversammlung über diesen ab.

(4) Der Antrag muss allen Mitgliedern der Jugendversammlung mindestens 7 Tage vor Abstimmung zur Verfügung stehen.

(5) Der Antrag ist erfolgreich, wenn er mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht.

(6) Soweit für Teile der Änderung eine Satzungsänderung notwendig ist, ist der geänderte Teil der Jugendordnung, der einer Satzungsänderung bedarf, schwebend unwirksam, bis die Mitgliederversammlung des Vereins die Satzungsänderung bestätigt.

(1) Diese Ordnung tritt in Kraft, wenn sie von einer Versammlung nach den Maßgaben des §5 mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.

(2) Sie tritt außer Kraft, wenn die Jugendversammlung (§5) mit zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sich die Organisation auflöst oder der Verein satzungsgemäß aufgelöst wird.

(3) Sollte der Verein satzungsgemäß mit einem anderen Verein fusionieren, bleibt die Organisation im neuen Verein bestehen, wenn die Verhandlungen über die Fusion nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen. Die Ordnung muss im neuen Verein von einer neuen Jugendversammlung gemäß §5 bestätigt werden.

Sollte ein Teil dieser Ordnung nichtig sein, bleiben die Übrigen Teile hiervon unberührt und weiter gültig.

Ansprechpartner

Maximilian Schülling

Maximilian Schülling

maximilian.schuelling@sv-greven.de
Vorsitzender des Jugendvorstandes

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