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Satzung Sportverein Greven 2021 e.V.

Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Greven 2021 e. V. Er ist entstanden durch Verschmelzung der Vereine DJK Blau Weiß Greven 1962 e. V. und Turnverein Eintracht Greven 1898 e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Greven und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports.
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
  7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  8. Angebote der bewegungsorientierten Jugend– und Seniorenarbeit. 

Um die Zwecke zu verwirklichen, ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Das Ansehen und der Ruf des Vereins werden wesentlich durch das Verhalten und Auftreten seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlich Mitarbeitenden geprägt. Ein wertschätzender, toleranter, vertrauensvoller und fairer Umgang miteinander zeichnet die Vereinskultur nach innen und nach außen aus. Aus diesem Grund tritt der Verein allen verfassungs-, fremdenfeindlichen und antidemokratischen Bestrebungen und jeder weiteren Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen, insbesondere aufgrund der Nationalität, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung entgegen. Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt. Unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer Stellung und Behinderung bietet der Verein allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine sportliche Heimat. Der Verein verpflichtet sich in besonderem Maße dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Funktionsträgerinnen und -träger des Vereins tragen eine besondere Verantwortung. Ihr Handeln und ihre Entscheidungen sind geprägt von einer ethischen Grundhaltung, von Nachhaltigkeit und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung im Hinblick auf die Zukunft, von der Wahrung demokratischer Grundrechte, von einer Null-Toleranz-Haltung, von Transparenz und einer objektiven und unabhängigen Entscheidungsfindung.

Mitgliedschaft im Verein

Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern, außer­ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern

  1. Aktive Mitglieder leisten den in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.
  3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ab­lehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahme­antrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

 

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
    • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

Ein Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden kann, ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet das Präsidium. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

  1. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender finanzieller Verpflichtungen.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste teilnehmen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit des Beitrages, der Aufnahmegebühren, der Umlagen und abteilungsspezifischen Beiträge entscheidet das Präsidium.
  3. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  7. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
  8. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und die sonstigen zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  9. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen oder über Zahlungsverfahren entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Organe und Gremien

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB
  • der erweiterte Vorstand
  • die Abteilungen
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Präsidium. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Präsidium spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Präsidium jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb eines Monats zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes.
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstandes.
    4. Wahl und Abwahl des Präsidiums und der Kassenprüfer.
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
    6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  3. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Präsidium beschlossen werden. Über die Änderung muss im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung informiert werden.
  4. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Präsidium ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Ausnahme: Jungendvertretung). Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  8. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie drei bis elf Vize-Präsidenten und dem Jugendvertreter. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein. Die Präsidiumssitzungen werden von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Präsidiumsmitglied geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Angehörigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entwicklung und Beschlussfassung über strategische Zielsetzung des Vereins.
  • Repräsentative Außenvertretung des Vereins.
  • Beratung über den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres.
  • Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  • Abschluss von Dienst-/Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
  • Überwachung der Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

  1. Folgende Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstands bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Jahres.
  • Erlass oder Änderung von Ordnungen.
  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  • Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Miet- bzw. Pachtverpflichtungen.
  • Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten, mit Ausnahme von unbefristeten Arbeitsverträgen, oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenwert von mehr als 10.000,00 EURO haben.
  • Genehmigung der Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes über die Gründung und Auflösung von Abteilungen und Ausschüssen.
  1. Die Angehörigen des Präsidiums sind berechtigt an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
  2. Sollte der geschäftsführende Vorstand nicht mehr mit der vertretungsberechtigten Anzahl an Personen besetzt sein, hält das Präsidium den notwendigen Geschäftsbetrieb aufrecht und erhält für diesen Zweck Handlungsvollmacht.
  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Sie werden vom Präsidium berufen. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium genehmigt werden muss.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet Vollmachten gemäß § 164 ff BGB zu erteilen. Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen (mit Ausnahme der Präsidiumssitzungen) der bestehenden Organe und der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  6. Er ist insbesondere zuständig für:
  • Mitwirkung bei der strategischen Planung.
  • Genehmigung, Festlegung und Änderungen von Abteilungsbeiträgen.
  • Abschluss von Dienst-, Werk- und Anstellungsverträgen sowie Entscheidungen über Übungsleitervergütungen und Ehrenamtspauschalen.
  • Rechtliche Außenvertretung des Vereins.
  • Bewilligung von Ausgaben laut Geschäfts- und Finanzordnung.
  • Benennung des Datenschutzbeauftragten (§ 37 DSGVO).
  • die Benennung und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse.
  • Unterstützung der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse bei wichtigen Entscheidungen und Vorhaben.
  1. Der geschäftsführende Vorstand soll sich zu regelmäßigen Sitzungen treffen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden, bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Abteilungsleitungen. Er kann bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand um weitere Personen ergänzt werden.
  2. Aufgaben sind insbesondere:
  • Beratung über die Verteilung finanzieller Zuschüsse an die Abteilungen
  • Planung abteilungsübergreifender Aktivitäten
  1. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes. Mitglieder des Präsidiums dürfen an den Sitzungen beratend teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden.
  2. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  4. Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
  2. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums und des geschäftsführenden Vorstands.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  2. Der Jugendvorstand entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in das Präsidium.

Sonstige Bestimmungen

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Den Mitgliedern des Präsidiums kann eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
  3. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass die Vorstandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig.
  4. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen des Haushaltplans Verträge mit weiteren Mitarbeitern (Übungsleiter, Betreuer, Verwaltungsmitarbeiter) abzuschließen.
  5. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und die Aufwendungen jeweils angemessen sind. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Die Kommunikation im Verein (inklusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Schlussbestimmung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2021 beschlossen und am 2. September 2022 um den §4 ergänzt.

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